Geplante Satzungsänderungen

Im September haben wir hier im Blog einige Ideen umrissen, wie wir Musiker ohne Grenzen in den kommenden Monaten gestalten und zu einem Dachverband ausbauen wollen. Die bislang recht grob umrissenen Änderungen nehmen nun Gestalt an und wir können euch heute einen Entwurf für die Neufassung unserer Satzung präsentieren.

Die Neuerungen umfassen verkürzt und zusammengefasst folgende Punkte:

  • Sie Satzungsänderungen erlauben zusätzlich zu bestehenden Optionen (wie Projekte und Arbeitskreise) auch die Aufnahme von Vereinen.
  • Vertreter*innen der Arbeitskreise und Mitgliedsverbände bilden den Hauptausschuss, der die Zusammenarbeit der Projekte und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsverbänden und Dachverband (MoG) gestaltet.

Weiter nutzen wir die Gelegenheit, um in der Satzung auch folgende Änderungen aufzunehmen

  • Regelung zur Haftung (s. §17)
  • Regelung zum Datenschutz (s. §18)
  • Einführung einer alternierenden Wahl des Vorstandes: Um zu vermeiden, dass durch die vollständige Neubesetzung des Vorstandes nach dem Ende einer Amtszeit wichtige Erfahrungen und Wissen verloren gehen, soll die Amtszeit auf vier Jahre verlängert werden und alle zwei Jahre jeweils nur zwei der auf 4 festgelegten Vorstandsmitglieder neu gewählt werden.

Wir stellen euch hier eine vollständige Fassung des aktuellen Satzungsentwurfs zur Verfügung und freuen uns, wenn ihr Gedanken, Fragen, Anregungen und Feedback unten in den Kommentaren hinterlasst. Wir werden versuchen, möglichst zeitnah auf eure Anmerkungen zu reagieren.

2 thoughts on “Geplante Satzungsänderungen

  • Niki Kasis

    Liebe MoGs,
    zwei kleine Anmerkungen von meiner Seite:
    1.
    §12.5 ist mir nicht ganz klar. In §4.6 steht, dass der Vorstand über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. §12.5 spricht von verspätet eingegangenen Mitgliedschaftsanträgen, über die die MV entscheidet. Wie ist das gemeint? Geht es um die Zulassung zur Teilnahme an der MV, wenn die Mitgliedschaftsanträge nach der Einladung zur MV eingehen? Sind wirklich Mitgliedschaftsanträge, also Anträge auf Mitgliedschaft, gemeint oder Anträge von Mitgliedern?

    2.
    §13a Punkt 6, da fehlt was oder es ist ein “und die” zuviel.

    Liebe Grüße
    Niki

    • Christoph Hanssen

      Hey Niki,
      danke für Deine Rückfragen!
      Der erste Punkt zu §12 Abs. 5 ist unverändert auch in der aktuell gültigen Satzung enthalten. Du hast ihn richtig verstanden: Es geht um die Frage, wie mit Mitgliedschaftsanträgen verfahren wird, die z.B. erst kurz vor einer Mitgliederversammlung eingegangen sind. Anträge von Mitgliedern sind hier nicht gemeint. In diesem Fall hat der Vorstand u.U, nicht die genannten 4 Wochen Zeit, um über eine Aufnahme zu entscheiden. Die MV kann in diesem Fall direkt und kurzfristig entscheiden.

      Die Anmerkung zu §13a haben wir aufgenommen, vielen Dank :)

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