Mitgliederversammlungen online durchführen

Präsenztreffen sind während der Corona-Pandemie schwer bis unmöglich zu organisieren und für Vereine stellt sich die Frage, ob Mitgliederversammlungen deshalb auch online durchgeführt werden können. Die Antwort: ja! Denn die Bundesregierung hat bereits im März 2020 das sog. “Corona-Abmilderungsgesetzt” (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht) beschlossen, das Mitgliedern von Vereinen sogar ohne Anwesenheit am Versammlungsort die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ermöglicht.

Der uns betreffende Auszug:

§ 5 – Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Was bedeutet das?

  1. Wenn während der Corona-Pandemie keine Mitgliederversammlung stattfindet, bleibt der amtierende Vorstand im Amt und damit handlungsfähig.
  2. Mitgliederversammlungen dürfen normalerweise nicht online (z.B. per Videokonferenz) durchgeführt werden, wenn die Satzung des Vereins dies nicht explizit erlaubt. Das Corona-Abmilderungsgesetz hebt diese Regelung nicht nur auf, es ermöglicht eine Teilnahme an Versammlungen auch ganz ohne Anwesenheit am Versammlungsort, z.B. indem Stimmen vor der Versammlung schriftlich abgegeben werden können.
  3. Beschlüsse sind auch ganz ohne Versammlung möglich,
    1. wenn alle Mitglieder beteiligt (angeschrieben) wurden
    2. mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Folge ihre Stimme in Textform (also per Brief, SMS, WhatsApp, Mail usw.) abgegeben haben
    3. und die für den Beschluss erforderliche Mehrheit der Stimmen (diese wird in der jew. Satzung geregelt) erreicht wurde.

Welche Technik brauche ich?

Für eine online-Mitgliederversammlung eignet sich generell jede gängige Videokonferenz-Software (unsere Lösung heißt “GreenComm). Um die Teilnahme ggf. auf stimmberechtigte Mitglieder zu beschränken und Datenschutzkriterien einzuhalten, sollte der Konferenzraum jedoch z.B. mit einer PIN geschützt werden können. Die Zugangsdaten zur Versammlung können den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugestellt werden.

Achtung bei (geheimen) Abstimmungen

Wenn die Satzung vorsieht, dass während der Versammlung eine geheime Wahl/Abstimmung beantragt werden kann, sollten auch hierfür die nötigen technischen Rahmenbedingungen vorhanden sein. Wichtig ist zudem, dass Stimmen nur von stimmberechtigten Mitgliedern abgegeben werden können. Wenn an einer Versammlung auch Personen ohne Stimmrecht teilnehmen, ist ein Konferenzraum also auch dann nicht mehr ausreichend, auch wenn er eigentlich anonyme Abstimmungen ermöglicht.

Als Lösung bietet sich jedes Tool an, das 1) anonyme Abstimmungen und 2) gesteuerte Teilnehmer*innen ermöglicht. Für eine Mitgliederversammlung lässt sich z.B. im MoG-Chat ein Kanal erstellen, dessen Mitglieder ausschließlich aus den stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung bestehen. Hier lassen sich offene und anonyme Abstimmungen erstellen und das Ergebnis ist für alle Kanalmitglieder sicht- und überprüfbar.

Achtung: Die schriftliche Formulierung von fehlerfreien und zielführenden Abstimmungsfragen sowie die (technische) Erstellung der Umfrage ist u.U. zeitintensiver und aufwändiger als im persönlichen Gespräch bei Präsenzveranstaltungen. Hier lohnt sich ggf. etwas Vorbereitung, damit die parallel laufende Versammlung zügig weitergehen kann.

Noch was?

Ja:

  • Auch wenn die Mitgliederversammlung online stattfindet: Protokolle müssen wie gehabt schriftlich erstellt und unterschrieben werden.
  • Und: Ebenfalls “analog” wird auch die Einladung zur Mitgliederversammlung per Briefpost zugestellt (sofern die Satzung keine andere Lösung zulässt).
  • Artikel 2 des Corona-Abmilderungsgesetztes tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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