- 1. Musiker ohne Grenzen e.V. ist Projektgeber
- 2. Zusammenarbeit von MoG und seinen Mitgliedsverbänden
- 3. Partnerschaftsvereinbarung
- 3.1. Präambel
- 3.2. §1 - Gegenstand der Vereinbarung
- 3.3. § 2 – Rechteübertragung
- 3.4. § 3 – Standort und Name, Projekt- und Lizenzgebiet
- 3.5. § 4 – Projekt- und Lizenzgebühr
- 3.6. § 5 – Rechte von Musiker ohne Grenzen e.V.
- 3.7. § 6 – Allgemeine Pflichten von Musiker ohne Grenzen e.V.
- 3.8. § 7 – Allgemeine Pflichten von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V.
- 3.9. § 8 – Öffentlichkeitsarbeit
- 3.10. § 9 – Mittelbeschaffung und –verwendung
- 3.11. § 10 – Berichterstattung
- 3.12. § 11 – Steuerliche Behandlung
- 3.13. § 12 – Haftung
- 3.14. § 13 – Dauer der Vereinbarung und Kündigung
- 3.15. § 14 – Beendigung der Vereinbarung
- 3.16. § 15 – Salvatorische Klausel
- 3.17. § 16 – Änderungen und Nebenabreden
- 3.18. § 17 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Partnerschaftsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen Musiker ohne Grenzen e.V. und seinen Mitgliedsverbänden. Sie hält fest, wer für welche Aufgaben des MoG-Alltags zuständig ist, um die Vereins- und Projektarbeit am Laufen zu halten.
Formell (und auch rechtlich) betrachtet ist die Partnerschaftsvereinbarung ein Vertrag. Trotzdem haben wir das Dokument nicht so genannt, denn wir wünschen uns, dass die Motivation, mit der die Partnerschaftsvereinbarung entstanden ist, nicht in Vergessenheit gerät:
Musiker ohne Grenzen e.V. hat von seiner Gründung (März 2008) bis in Jahr 2016 – also die Zeit vor der Entwicklung der Dachverbandsstruktur – die Projekte in Guayaquil (“Gründungsprojekt”), Playas, Olon, Galapagos, Jamaika, Accra und zwischenzeitlich auch jene in Sonido Shagal, Kolkata und zwei weitere in den Hamburger Stadtteilen Steilshoop und Osdorfer Born selbst betrieben. Ein (einziges) Kernteam hat nicht nur die Verantwortung für alle Projekte getragen, sondern sich auch viele Gedanken zur Umsetzung, zur Gestaltung der Projektarbeit, zu ideellen Zwecken, zur Motivation, zu Qualitätskriterien und zu vielen weiteren Aspekten gemacht. Wir haben also nicht nur geschaut, dass die Projektarbeit lief, sondern auch wie. Und das Wie ist von zentraler Bedeutung, denn es entscheidet bis heute darüber, was ein Projekt zu einem MoG-Projekt macht.
Musiker ohne Grenzen e.V. ist Projektgeber
Die Kernidee, die Überzeugungen und die Werte, die wir unter dem Namen Musiker ohne Grenzen e.V. leben, haben sich durch die Entwicklung zum Dachverband nicht verändert. Wir sind also nicht nur Dachverband (das ist eine Funktion, nicht unsere Identität und auch nicht der alleinige Zweck für das Bestehen des Vereins), sondern wie schon am ersten Tag der Verein, der ein Netzwerk kreativer Musikprojekte begründet. Entsprechend treten wir in der Partnerschaftsvereinbarung als Projektgeber (PG) auf: Wir geben die Idee, für die Musiker ohne Grenzen gegründet wurde, an andere Vereine (Projektnehmer > PN) weiter, damit diese weitere Projekte zwar rechtlich getrennt, aber ideell übereinstimmend umsetzen können, damit das MoG-Netzwerk wachsen kann und möglichst viele Menschen musikalisch aktiv sein können. Dieser Vorgang wird in der Partnerschaftsvereinbarung “Projekttransfer” genannt.
Zusammenarbeit von MoG und seinen Mitgliedsverbänden
Der Verein wächst und lernt mit jedem Jahr, eine Veränderung der Projekte und Rahmenbedingungen lässt uns Gewohnheiten und Überzeugungen hinterfragen, lässt uns wachsen und reifen und die Arbeit im Verein und in den Projekten weiterentwickeln. Entsprechend dynamisch gestaltet sich auch die Zusammenarbeit. Es ist wichtig, sich regelmäßig auszutauschen, aus Erfahrungen zu lernen und bestehende Absprachen (wie z.B. die Partnerschaftsvereinbarung und das zugehörige MoG-Projekthandbuch) regelmäßig zu hinterfragen, zu diskutieren und ggf. anzupassen. Diese Aufgabe hat der Hauptausschuss, der zu diesem Zweck dauerhaft von der Mitgliederversammlung eingesetzt wurde.
Partnerschaftsvereinbarung
(Fassung vom 13.11.2022) zwischen
Musiker ohne Grenzen e.V.
Alfred-Wegener-Weg 3, 20459 Hamburg
und
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V.
Alfred-Wegener-Weg 3, 20459 Hamburg
Präambel
Musiker ohne Grenzen begründet ein weltweites Netzwerk kreativer Musikprojekte, um Menschen einander näher zu bringen und ihnen unabhängig von ihrer Lebenssituation einen Zugang zur Musik zu ermöglichen.
Musiker ohne Grenzen vermittelt Musiker*innen und Sachspenden, welche die Projekte in ihrer Arbeit unterstützen. Durch die musikalische Arbeit sensibilisiert der Verein alle
Beteiligten für das Thema Soziale Verantwortung und bietet Alternativen zu einem Leben im sozialen Abseits.
Das verbindende Element sämtlicher Arbeit mit Musiker ohne Grenzen e.V. sowie zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks ist …
[Text / Vision / Satzungszweck des Mitgliedsverbandes]
§1 – Gegenstand der Vereinbarung
-
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen Musiker ohne Grenzen e.V. und Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. sowie die Übertragung von Rechten von Musiker ohne Grenzen e.V. an Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks und zur Verwirklichung der Vision von Musiker ohne Grenzen e.V.
-
Musiker ohne Grenzen e.V. ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt in München unter der Nummer 30 2012 023 293 eingetragenen Wort- und Bildmarke „MoG“ sowie des Handbuchs “MoG – Projekthandbuch“.
-
Das „MoG – Projekthandbuch“ und die Satzung des Vereins Musiker ohne Grenzen e.V. sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
§ 2 – Rechteübertragung
-
Musiker ohne Grenzen e.V. überträgt Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. zur Verfolgung des in der Präambel dargestellten gemeinnützigen Zwecks an Wort- und Bildmarke sowie am Handbuch aus §1 das nicht ausschließliche Nutzungsrecht (einfache Lizenz).
-
Musiker ohne Grenzen e.V. überträgt Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. ferner das Recht, [Projektname] als Projekt im Rahmen eines Projekttransfers durchzuführen.
-
Die Rechte aus Absatz 1 und 2 sind nicht übertragbar.
§ 3 – Standort und Name, Projekt- und Lizenzgebiet
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. wird im Rahmen der Erfüllung dieser Vereinbarung in Deutschland und [Ort/Region] tätig sein. Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verwendet hierbei den eigenen (unübersetzten) Vereinsnamen.
§ 4 – Projekt- und Lizenzgebühr
Es werden keine Gebühren von Musiker ohne Grenzen e.V. erhoben. Änderungen an dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.
§ 5 – Rechte von Musiker ohne Grenzen e.V.
Musiker ohne Grenzen e.V. ist insbesondere berechtigt,
-
Weisungs- und Kontrollbefugnisse auszuüben, sofern gesetzliche oder sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen dies erfordern.
-
die Standards zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks an aktuelle Entwicklungen anzupassen.
§ 6 – Allgemeine Pflichten von Musiker ohne Grenzen e.V.
Neben den Regelungen in der Satzung verpflichtet sich Musiker ohne Grenzen e.V.
-
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. Material für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung zu stellen, das ausschließlich die Kontaktdaten von Musiker ohne
Grenzen e.V. enthält. -
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. Basismaterial und –Daten für die Öffentlichkeitsarbeit auszuhändigen, die für die Repräsentation von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verwendet werden sollen.
-
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. persönlich zu beraten.
-
die Aktiven von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. während der Vor- und Nachbereitung und insbes. der Durchführung der internationalen Einsätze mit einem Mentoring-Programm, dessen Konzept im Handbuch „MoG-Projekthandbuch“ enthalten ist, zu begleiten.
-
die Aktiven von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. in einem von zwei angebotenen Vorbereitungsseminaren und einem Nachbereitungsseminar jährlich auf die internationalen Einsätze vor- bzw. nachzubereiten.
-
ein online-Netzwerk für die interne Kommunikation, den Austausch zwischen Dach- und Mitgliedsverbänden und Wissensmanagement zu betreiben (netzwerk.musikerohnegrenzen.de).
-
Technische Infrastruktur für
-
Datei- und Medienmanagement (wolke.musikerohnegrenzen.de),
-
online-Meetings / Videokonferenzen (greencomm.musikerohnegrenzen.de),
-
Vereins- und Mitgliederverwaltung (db.musikerohnegrenzen.de) und
-
die Gestaltung einer Projekt-Webseite (projekt.musikerohnegrenzen.de)
-
zur Verfügung zu stellen und zu betreuen (techn. Administration).
-
Logistik und Infrastruktur für die Vermittlung und Anwerbung
von Musiker*innen und Spendeninstrumenten zur Verfügung zu stellen. -
ein Basis-Krisenmanagement nach den im Handbuch definierten Standards zu gewährleisten.
-
die internationalen Projekte im Netzwerk-Blog und in der Projektleiter*innen-Gruppe im Netzwerk regelmäßig über die laufende Arbeit und alle relevanten Entscheidungen des Vorstandes, insbes. jene, die in Bezug auf die Beschlüsse des Hauptausschusses relevant sind, zu informieren.
§ 7 – Allgemeine Pflichten von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V.
-
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. ist verpflichtet, die übertragenen Rechte
und Mittel nur im Rahmen der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks zu nutzen. -
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verpflichtet sich, den gemeinnützigen Zweck
mit den von Musiker ohne Grenzen e.V. übertragenen Mitteln ausschließlich in
Zusammenarbeit mit Musiker ohne Grenzen e.V. zu verfolgen. Die
Zusammenarbeit von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. mit einem Dritten bedarf innerhalb Deutschlands und außerhalb des in § 3 genannten Ortes / Region der ausdrücklichen Einwilligung von Musiker ohne Grenzen e.V. -
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verpflichtet sich,
-
Musiker ohne Grenzen e.V. Belegexemplare der angefertigten Druckmaterialien zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung von Online-Veröffentlichungen hinzuweisen, sofern diese nicht zum Standard gehören.
-
die im Handbuch festgelegten Standards einzuhalten und umzusetzen.
-
die Standards unverzüglich umzusetzen, sofern sie durch Musiker ohne Grenzen e.V. geändert werden.
-
-
Zusätzliche, nicht vereinbarte/enthaltene Projektelemente müssen mit Musiker ohne Grenzen e.V. beraten werden und erfordern die Einwilligung von Musiker ohne Grenzen e.V.
-
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verpflichtet sich, Musiker ohne Grenzen e.V. über
-
Satzungsänderungen,
-
erfolgte Vorstandswahlen und
-
Neubesetzungen in den Projektleiter*innen-Teams zeitnah (innerhalb von 14 Tagen) zu informieren.
-
§ 8 – Öffentlichkeitsarbeit
-
Die Öffentlichkeitsarbeit wird unter den Bedingungen dieser Vereinbarung und des „MoG-Projekthandbuchs“ von Musiker ohne Grenzen e.V. und Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. durchgeführt.
-
Pressemitteilungen müssen Musiker ohne Grenzen e.V. mit einer Frist von drei Tagen vor der Veröffentlichung zur Kenntnis vorgelegt werden. Eine Veröffentlichung setzt die Einwilligung von Musiker ohne Grenzen e.V. voraus.
§ 9 – Mittelbeschaffung und –verwendung
-
Mittel werden durch Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. in Form von beispielsweise
-
finanziellen Spenden
-
Sachspenden
-
Fördergeldern
-
Einnahmen aus der Projekttätigkeit
-
generiert und eigenverantwortlich unter Einhaltung seiner Pflichten verwendet.
-
Geldsammlungen im Sinne der Sammlungsgesetze der Länder erfordern die Einwilligung von Musiker ohne Grenzen e.V.
§ 10 – Berichterstattung
-
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. ist verpflichtet, Musiker ohne Grenzen e.V.
einen in Form der im Handbuch festgelegten Buchhaltungsgrundätze
quartalsmäßigen Bericht über Mittelbeschaffung und –verwendung zur Verfügung zu
stellen. -
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verpflichtet sich, mindestens quartalsweise über die Projektumsetzung zu berichten. Der Inhalt des Berichtes umfasst mindestens
-
einen kompakten Sachbericht (ca. 1000 Zeichen ≅ halbe A4-Seite)
-
die Anzahl der erreichten Personen der im Handbuch definierten Zielgruppen
-
die Anzahl der im Projekt tätigen Mitarbeiter*innen (haupt- und ehrenamtlich)
-
Presseberichte
-
Fotos und ggf. andere Medien
-
sowie (nur auf Nachfrage) jede zur Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes relevante Information, beispielsweise und nicht erschöpfend hier erwähnt: Quittungen, Rechnungen, offiziellen Briefwechsel mit Behörden, Sponsoren usw.
-
§ 11 – Steuerliche Behandlung
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. übernimmt die eigene, ordnungsgemäße Finanz-buchhaltung inkl. Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wird Musiker ohne Grenzen e.V. bis einschließlich März des jew. folgenden Kalenderjahres zur Verfügung gestellt.
§ 12 – Haftung
-
Träger des in § 3 genannten Projektes ist Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V.
-
Eine Haftung von Musiker ohne Grenzen e.V. für Ansprüche Dritter gegen Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. ist ausgeschlossen. Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. haftet selbständig gegenüber Dritten.
-
Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. ist verpflichtet, die zur Durchführung
seiner Tätigkeit üblichen Versicherungen und erforderliche Sorgfalt, insbes. für
Kinderveranstaltungen, aufzuweisen.
§ 13 – Dauer der Vereinbarung und Kündigung
-
Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
-
Die Vereinbarung und die damit verbundene Rechteübertragung gelten dauerhaft bis auf Widerruf (s. § 13, 3).
-
Musiker ohne Grenzen e.V. und Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. haben das
Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende
in Textform zu kündigen. -
Jede Zuwiderhandlung gegen die Pflichten, insbes. aus § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 und § 12 Abs. 3 berechtigt Musiker ohne Grenzen e.V. zu einer fristlosen Kündigung.
-
Musiker ohne Grenzen e.V. ist insbes. berechtigt, bei einer Zuwiderhandlung gegen den gemeinnützigen Zweck auf der Seite von Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. fristlos per E-Mail zu kündigen. Eine Zuwiderhandlung liegt auch vor, wenn Absprachen zur Mittelverwendung durch Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. nicht eingehalten und/oder die Wort- und Bildmarke für sachfremde Zwecke verwendet werden.
§ 14 – Beendigung der Vereinbarung
-
Im Falle der Beendigung der Vereinbarung wird die Rechteübertragung von Musiker ohne Grenzen e.V. an Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. zum Zeitpunkt der Vereinbarungsbeendigung unwirksam.
-
Im Falle einer Beendigung der Vereinbarung ist Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. dazu verpflichtet,
-
-
die von Musiker ohne Grenzen e.V. zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zu verwenden. Musiker ohne Grenzen e.V. kann die in den letzten 24 Monaten vor Kündigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel in vollem Umfang zurückfordern, insbes. wenn die Beendigung der Vereinbarung mit § 13 Abs. 5 begründet ist.
-
alle Medien, auf denen sich die Wort- und Bildmarke befindet, entsprechend zu ändern.
-
überlassenes Projektmaterial binnen drei Monaten an Musiker ohne Grenzen e.V. herauszugeben.
-
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Vereinbarungsbeendigung auf demselben regionalen und sachlichen Gebiet nicht länger tätig zu sein und sich nicht mit den Spender*innen, Sponsoren, Aktiven, Teilnehmer*innen oder Förderern zum Zweck der Verfolgung desselben oder ähnlichen Zwecks in Verbindung zu setzen.
-
alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen geheim zu halten, beispielsweise und nicht erschöpfend erwähnt: Kontaktnetzwerk, Förderer, Spender*innen usw.
-
§ 15 – Salvatorische Klausel
-
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Musiker ohne Grenzen e.V. und Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vereinbarungslücke.
§ 16 – Änderungen und Nebenabreden
-
Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung oder Teile der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftform.
-
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
§ 17 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
-
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
-
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Musiker ohne Grenzen e.V. und Musiker ohne Grenzen – [Ort] e.V. aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ist Hamburg.
Ort, Datum, Unterschrift (PN) || Ort, Datum, Unterschrift (PG)